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Bedingungen

für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Kfz-Reparaturbedingungen, Stand: Januar 2007
Empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn

 I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und
der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin
anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

 II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer
im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung
auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so
bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem
sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer
ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen
nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvor-
anschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muß
ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch
eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges
zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin
länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl
dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragnehmers Kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 %
der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach
Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;
weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch während des Verzugs
durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß
das Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten
den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich
und zumutbar ist.

 IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsüblich
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren
der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert anzuweisen. Wünscht
der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechung und Gefahr. Die Haftung
bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder –teils
entspricht und daß es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muß seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie ein Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruh t. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. 

  

 VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderung aus früher durchgeführten
Arbeiten Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt
und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 VIII. Sachmangel
 1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
 Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsge-
 genstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche
 in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebene Umfang nur zu, wenn sich diese
 Abnahme vorbehält.
 2. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu
 erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person
 des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
 Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
 oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des
 Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere
 Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 und Ziffer 2, Satz 1
 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und
 vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des
 Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
 Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
 Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers
 steht die eines gese tzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer
 Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim
Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des
Auftragnehmers an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen dienstb ereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn
sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom
Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in einer
anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden)
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,
daß es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und daß diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist
zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben,
Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt: Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine
vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausg enommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des
Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von
Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck - und Kreditkarten),
Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrückli ch in Verwahrung
genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige
Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile
des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3,5 t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder mit dessen
Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder –gewerbes anrufen. Die
Anrufung muß schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.